Bedingungen AGB ASR Auto Service Ratingen GmbH

für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

 

 

Herr Rudolf Müller
Sandstr. 47
40878 Ratingen

Handelsregister: HRB 50011
Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf

Vertreten durch die Geschäftsführer:
Herr Rudolf Müller

I.Auftragserteilung


  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragscheins.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unterauftrage zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

 

II.Preisangabe im Auftragsschein; Kostenvoranschlag


  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
    Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  1. Wünscht der der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber mit 10 % der Bruttoangebotssumme in Rechnung gestellt.
    Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages max.30% überschritten werden, ansonsten bedarf es einer Zustimmung des Auftraggebers.
  1. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III.Fertigstellung


  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als voraussichtlichen bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen voraussichtlichen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 48 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber einen möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 60% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen.
  3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der zur Verfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. Dies bedarf der schriftlichen Absprache.
  1. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme


  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolg im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 3 Tagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Zusendung / Aushändigung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme ist der Auftragnehmer berechtig von seinen gesetzlichen Rechten gebrauch zu machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Tages ausgeführt werde, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer eine Standgebühr von 10 € / Tag berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages


  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftraggegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates oder Teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 4 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen

VI. Zahlung


  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
  1. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

VII. Erweitertes Pfandrecht


  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche in der Geschäftverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Sachmangel


  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftraggegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmangelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
    2. Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht erst nach Prüfung des schadhaften Bauteils durch den Hersteller. Sollte ein Mangel im Sinne der Sachmangelhaftung festgestellt werden stehen dem Auftraggeber Mängelbeseitigung zu. Erst wenn die schriftliche Zusage des Herstellers des schadhaften Bauteils vorliegt, ist der Auftragnehmer verpflichtet den Mangel kostenlos für den Auftraggeber zu beseitigen. Eine vorzeitige Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer erfolgt ohne Eingeständnis jeglicher Schuld und Pflicht.
    3. Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an dem Ort des betriebsunfähigen Kauf / Reparaturgegenstandes nächstgelegenen Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kauf / Reparaturgegenstandes mehr als 100 Km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
    4. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
    5. Für die Mängelbeseititigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmangelansprüche geltend machen.
  5. Erfolgt im Ausnahmefall der Ziffer 4c) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragsnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.
  6. Sachmangel für gekaufte Ersatz oder Zubehörteile besteht nur durch Prüfung des Herstellers des schadhaften Bauteils. Falls durch ein schadhaftes Bauteil weiteren Schaden entsteht behält sich der Hersteller die Prüfung des Bauteils und den weiteren Schäden vor, um unsachgemäßen Einbau zu kontrollieren. Sollte ein unsachgemäßer Einbau des Bauteils nachgewiesen werden, haftet der Hersteller und der Auftragnehmer in keiner Hinsicht.

 IX . Haftung


  1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung ( ausgenommen Summenversicherungen ) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nicht mehr. Die Haftung für den Verlust von Geld , Wertpapieren ( einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie durch einen Mangel des Auftraggegenstandes verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet Im Falle eines Diebstahls des Auftraggegenstandes auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers haftet der Auftragnehmer nicht.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
 
X. Reifeneinlagerung
  1. Die Reifeneinlagerung bezieht sich immer nur auf eine Saison Frühjahr bis Herbst und Herbst bis Frühjahr. Werden die eingelagerten Räder / Reifen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Saisonwechsel abgeholt, verlängert sich die Einlagerung automatisch um die darauf Folgende Saison usw.
  2. Räder / Reifen sind nur zum Zeitwert versichert, wenn vorhanden über die eigene Kaskoversicherung.
  3. Die Einlagerung erfolgt in unserem Hause, kann aber auch Ersatzweise in einem Außenlager Oder in einer Fremdfirma erfolgen.
  4. Bei Abholung der eingelagerten Räder , bedarf es einer Vorlaufzeit von ca. 7 Werktage

XI. Eigentumsvorbehalt


  1. Soweit eingebaute Zubehör, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstands geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Dies gilt auch für eingelagerte Reifen / Räder und der daraus resultierten Einlagerungskosten
  2. Die Aufrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg bestritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
  3. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XII. Schiedsstelle ( Schiedsgutachterverfahren ) für Fzg. bis 3,5 t


  1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
  2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  3. Durch die Aufrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehängt wird.
XIII. Gerichtstand
  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Gültig ab dem 01.07.2004